Reha-Anspruch

„Reha“ ist die Abkürzung für „Rehabilitation“ (Wiederherstellung) und umfasst im Allgemeinen sämtliche Formen der sozialen, beruflichen und medizinischen Rehabilitation. Im engeren Sinne ist mit „Reha“ allerdings nur der Zeitraum einer Maßnahme gemeint, für die bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Patienten sie in Anspruch nehmen können. Die wichtigste medizinische Voraussetzung ist, dass mindestens einer der folgenden Faktoren vorhanden sein muss: körperliche oder seelische Erkrankung mit dem Potential dauerhafter Einschränkungen, chronische Krankheit oder belastende Umwelteinflüsse, die zu dauerhaften Erkrankungen beisteuern.

Eine Reha wird in der Regel nach einer klinischen Behandlung empfohlen, um sowohl die durch die Krankheit entwickelten Symptome als auch Folgeschäden oder Nebenwirkungen der Therapien zu behandeln. Das Ziel ist die Wiederherstellung der dauerhaften Gesundheit bzw. das Fördern von Fähigkeiten und Fertigkeiten der Patienten, um mit den Erkrankungen ihren Alltag so selbstständig wie möglich zu bewältigen. Jede Rehaklinik verfügt über eigene Zulassungen. Das bedeutet, dass sie nur für bestimmte Indikationen zuständig ist und nicht jede Rehaklinik für alle Behandlungsformen zur Verfügung steht.

Was ist eine Reha?

Die medizinische Reha zielt auf die ganzheitliche Versorgung, Betreuung und Förderung der Patienten. Deshalb arbeiten in den Kliniken interdisziplinäre Teams, also Spezialisten aus den verschiedensten Bereichen der Gesundheit und Medizin. Es handelt sich um verschiedene Programme und Maßnahmen, um einen physischen oder psychischen Gesundheitsschaden zu mildern oder ganz zu beheben.

Der Fokus liegt auf Patienten, deren Erwerbsfähigkeit durch ihren gesundheitlichen Zustand bedroht ist, um eine Erwerbsminderungsrente abzuwenden. Darüber hinaus richten sich die Angebote an Menschen, die nicht, noch nicht oder nicht mehr erwerbsfähig sind. Eine Besonderheit ist die Anschlussheilbehandlung, bei der eine Reha binnen kurzer Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch genommen wird. Der Vorteil dieser Reha-Form ist, dass es keine langen Wartezeiten gibt.

Wer hat Anspruch auf eine Reha – und wie oft?

Zunächst hat jeder Mensch Anspruch auf eine Reha, der unter dem deutschen Gesetz steht. § 4 Sozialgesetzbuch I spricht jedem das Recht zu, notwendige Maßnahmen zu bekommen, mit denen die Gesundheit und Leistungsfähigkeit geschützt, erhalten, verbessert oder wiederhergestellt werden können. Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat zudem Anspruch auf eine Reha, um bei Krankheit oder Erwerbsfähigkeitsminderung wirtschaftlich abgesichert zu sein. Die Reha gilt als Pflichtleistung der Krankenkassen. Der zuständige Kostenträger sind in der Regel die Gesetzliche Krankenversicherung, die Gesetzliche Rentenversicherung oder die Private Krankenversicherung.

Eine Gehaltsabrechnung liegt neben Geldscheinen.
© fotomek / Fotolia

Daraus ergeben sich die folgenden Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Reha:

  • medizinische Notwendigkeit,
  • Rehabilitationsfähigkeit des Patienten,
  • positive Rehabilitationsprognose,
  • Genehmigung durch Kostenträger,
  • ggf. erhebliche oder teilweise Gefährdung der Erwerbsfähigkeit.

Als Patient können Sie jederzeit eine Reha beantragen. Meistens wird sie sofort genehmigt, wenn Sie kürzlich klinisch behandelt worden (Anschlussheilbehandlung). Haben Sie Ihre Reha abgeschlossen, dürfen Sie erst nach vier Jahren eine neue Rehabilitation beantragen. Nur in dringenden medizinischen Fällen sind frühere Zeiten möglich. Die Krankheitsbilder können so eine Reha etwa nach 2 Jahren möglich machen, aber auch schon nach wenigen Monaten nach Beendigung der ersten Rehabilitation.

Reha abgelehnt – was nun?

Eine Anschlussheilbehandlung nach einem Klinikaufenthalt wird in der Regel nicht abgelehnt. Anders sieht es aus, wenn Betroffene selbstständig einen Antrag auf Reha stellen, weil dann sehr genau geprüft wird, ob und welche Voraussetzungen bestehen.

Die häufigsten Gründe für Ablehnungen sind Entscheidungen darüber, dass

  • eine ambulante Reha ausreichend sei.
  • die Wartezeit seit der letzten  Reha nicht verstrichen sei.
  • eine Rehafähigkeit nicht gegeben sei.
  • versicherungsrechtliche Bedingungen nicht erfüllt seien.
  • eine mangelhafte Mitwirkung vorliegen würde.

Legen Sie in jedem Fall Widerspruch ein und begründen diesen so detailliert wie möglich. Selbstredend sollten Sie auch Ihrer Mitwirkungspflicht immer angemessen nachkommen, um diesem Ablehnungsgrund vorzubeugen. Legen Sie Ihr Krankheitsbild, Ihre Beeinträchtigungen und die möglichen Folgen für Sie, Ihre Familie und Ihr Arbeitsleben dar, um zeigen zu können, wie ernst es um Sie bestimmt ist. Sammeln Sie Belege und Befunde von Fachärzten und untermauern so Ihre Argumentation. Sollten neue medizinische Komplikationen aufgetreten sein, so stellen Sie diese vor und verweisen darauf, dass in diesem Fall die 4-Jahres-Frist nicht greifen würde.

Eine Reha richtig beantragen

Die Anschlussheilbehandlung stellt die einfachste und schnellste Form einer Rehabilitation dar. Weil sie direkt in Anschluss zum Krankenhausaufenthalt erfolgt, gibt es keine langen Wartezeiten und die Therapien knüpfen nahtlos aneinander an. Wenn Sie eine Reha später beantragen, begründen Sie die Notwendigkeit am besten so genau und umfassend wie möglich.

Zuletzt geändert am: 18.01.2018

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